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| Gemeinsame Rechtsschutzkooperation zwischen AVV und BVK |
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des Arbeitskreises Vertretervereinigungen der Deutschen Assekuranz e.V. (AVV), des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK)
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,
nach langen und erfolgreichen Verhandlungen konnte das Ziel des AVV und des BVK, den Mitgliedern eine gemeinsame Rechtsschutzkooperation anzubieten, mit der ÖRAG erreicht werden. Bisher konnten schon die Vertretervereinigungen durch einen Rahmenvertrag zwischen AVV und ÖRAG (AVV-Rahmenvertrag) ihren Mitgliedern Rechtsschutz anbieten. Durch einen Gruppenversicherungsvertrag zwischen dem BVK und der ÖRAG (BVK-Gruppenvertrag) werden ab dem 1. Januar 2011 jetzt alle Mitglieder des BVK im Rahmen ihrer Mitgliedschaft Rechtsschutz erhalten.
Die Möglichkeiten, neben dem Versicherungsschutz durch die Vertretervereinigungen gemäß AVV-Rahmenvertrag nunmehr auch Rechtsschutz über den BVK erhalten zu können, sind unter Mitwirkung des AVV und in Abstimmung mit dem AVV geschaffen worden. Auch wurde der Rechtsschutz auf der Grundlage des AVV-Rahmenvertrages und des BVK-Gruppenvertrages aufeinander abgestimmt. Wir freuen uns daher, dass eine wesentliche Lücke des bisherigen Konzeptes zum Handelsvertreter-Rechtsschutz für den selbständigen Außendienst in Deutschland gemeinsam geschlossen werden konnte. Beide Verträge, der AVV-Rahmenvertrag und der BVK-Gruppenvertrag, lassen insbesondere Ihre individuelle Entscheidung zu, welchen Rechtsschutz Sie für sich wählen.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zu den Verträgen über gerichtlichen Rechtsschutz (siehe auch Anlage 1): Der BVK-Gruppenvertrag lässt den bestehenden AVV-Rahmenvertrag unberührt, der anders als der BVK-Gruppenvertrag einen Individualanspruch des Versicherten vorsieht, alternativ wird eine Individualpolice (Vermittler als VN) ausgestellt. Folgende zusätzlichen Leistungen (Exklusivdeckung) sichert der AVV-Rahmenvertrag gegenüber dem BVK-Gruppenvertrag ab:
Als Ergänzungspolice (AVV-Ergänzungsdeckung) mit den oben beschriebenen Highlights erhalten BVK-Mitglieder diesen Versicherungsschutz zukünftig zum halben Beitragssatz.
Mit Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages mit der ÖRAG enden nicht die zusätzlichen Mehrleistungen und Vergünstigungen, die der BVK im Rahmen seiner Rechtshilfeordnung und Satzung bisher schon über 100 Jahre seinen Mitgliedern zur Rechtsverschaffung leistet. ,Sofern Sie dazu weitere Informationen wünschen, können Sie diese gerne beim BVK direkt abrufen.
Besondere Deckung für Vermittler der Öffentlichen Versicherer Das exklusive Firmenkombi-Konzept für Vermittler der Öffentlichen Versicherer und der LBS bleibt weiterhin unberührt. Abgrenzungsfragen oder andere Möglichkeiten der Versicherbarkeit ergeben sich damit nicht aufgrund des ab 2011 gültigen BVK-Gruppenvertrages. Die besonderen Leistungen aus dem AVV-Rahmenvertrag sind in diesem Konzept für die Sparkassen-Finanzgruppe bestandswirksam enthalten.
Ihr Rechtsschutz und drei Möglichkeiten
1. Möglichkeit: Verzicht auf die Leistungen aus dem AVV - Rahmenvertrag Für den BVK-Rechtsschutz über die ÖRAG, also Schutz für eine gerichtliche Auseinandersetzung, müssen Sie bereits 12 Monate Mitglied sein. Auch müssen weitere Bedingungen durch Sie erfüllt werden, so die vorhergehende außergerichtliche und erfolglose Vertretung des BVK, die Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrages u.a.. Ihren Antrag auf Rechtsschutz richten Sie an den BVK, der ihn nach Prüfung der Voraussetzungen der Rechtshilfeordnung an die ÖRAG weiterleitet. Ab Gericht übernimmt die ÖRAG die Rechtsschutzregulierung auf Grundlage des Gruppenvertrages unter Zugrundelegung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
2. Möglichkeit: Änderung auf Ergänzungsdeckung zum halben Beitrag Sie haben die Möglichkeit, bei fortbestehendem Rechtsschutz nach dem AVV-Rahmenvertrag als BVK-Mitglied die AVV-Deckung als Ergänzung zum halben Beitrag zu erhalten.
Die Meldung und Vertretung außergerichtlich erfolgt durch den BVK im Rahmen der bisherigen Voraussetzungen der Rechtshilfeordnung des BVK. Für den Rechtsschutz durch die ÖRAG nach dem BVK-Gruppenvertrag bei gerichtlichen Verfahren leitet der BVK Ihren Antrag nach Prüfung (s.o.) an die ÖRAG weiter.
3. Möglichkeit: AVV - Exklusivdeckung ohne / neben BVK-Mitgliedschaft Der Rechtsschutz gemäß AVV-Rahmenvertrag mit dem individualisierten Anspruch des Versicherten (oder Einzelpolice) wird unverändert als Exklusivdeckung – unabhängig von einer BVK-Mitgliedschaft – beibehalten.
Sie können unabhängig davon, ob Sie das außergerichtliche Rechtshilfeverfahren des BVK durchgeführt haben, die Leistungen nach dem AVV-Rahmenvertrag in Anspruch nehmen. Für den Rechtsschutz des AVV-Rahmenvertrages entfallen die Voraussetzungen des Rechtshilfeverfahrens des BVK. Ihren Antrag auf Rechtsschutz können Sie über Ihre Vertretervereinigung oder bei der ÖRAG direkt stellen.
Herr Rechtsanwalt Theo Sieben Tel.: 0211 529 5306 E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Frau Rechtsanwältin
Herr Rechtsanwalt Werner Fröschen Tel.: 0228 2280519 E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Herr Rechtsanwalt Hubertus Münster
Mit kollegialen Grüßen Ihr AVV-Vorstand Ihr ÖRAG Vorstand Ihr BVK-Präsidium
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