Hauptmenü
| Startseite |
| Über uns |
| Vorstand |
| Ehrenvorstand |
| Kommissionen |
| Aktuelles |
| Veranstaltungen |
| Links |
| Kontakt |
| Termine |
| Impressum |
| Registrierung |
Mitglieder Login
| Ex-Vertreter müssen sich nicht dumm stellen |
|
Der Beitrag -Der Kampf um die Bestände? über Schliche und Tricks der Ausgeschiedenen- in der Zeitschrift Versicherungswirtschaft (Heft 19/08) von Rechtsanwalt Jürgen Evers löste im Berufsverband BVK e.V. Empörung und Widerspruch aus. Zu den Vorwürfen, sich auf die Seite der Versicherer gegen Statuswechsler aus der Ausschließlichkeit zu schlagen, nimmt Evers nun im VersicherungsJournal-Interview Stellung.
Der Beitrag beschäftigt sich ausschließlich mit Fällen, in denen Vertreter beim Wechsel in die Maklerschaft unter Verstoß gegen den zwingenden § 17 UWG Bestandsdaten zum Zweck der Akquisition einsetzen. In dem Artikel geht es nicht darum, den Leistungswettbewerb zu begrenzen, sondern negative Auswirkungen des unlauteren Wettbewerbs aufzuzeigen. Der Agenturinhaber erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, die dem Vertreter die Wettbewerbstätigkeit untersagte. Der Vertreter ignorierte diese und setzte seine Akquisitionstätigkeit fort. Im gerichtlichen Bestrafungsverfahren bestritt er wahrheitswidrig, für den Makler zu akquirieren und zu diesem Zweck die Daten einzusetzen, die ihm aus der Tätigkeit für den Ausschließlichkeitsagenten bekannt geworden waren. Der Agenturinhaber nahm dies zum Anlass, Strafanzeige zu stellen. Die Staatsanwaltschaft führte eine Durchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten des Untervertreters durch. Das Ergebnis der Durchsuchung war, dass der Vertreter in zahlreichen Fällen unter Nutzung der Bestandsdaten Wettbewerbsangebote unterbreitet und Verträge zu dem Makler umgedeckt hatte. Die Norm hat aber nicht zum Zweck, den nachvertraglichen Wettbewerb zu verhindern. Die bloßen Kundenadressen stellen noch kein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis dar. Vielmehr muss es sich um angereicherte Adressdaten handeln. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Agentur ausschließlich oder überwiegend in einem Spezialsegment tätig ist, etwa Oldtimerversicherungen an Oldtimerliebhaber vermittelt werden. In diesem Fall wäre eine Nutzung unzulässig, weil mit den Adressdaten die Information verbunden ist, dass der Adressat, anders als ein Privatkunde mit generellem Versicherungsbedarf, einen speziellen Versicherungsbedarf hat. Darüber hinaus wird teilweise zwischen Unternehmern und Ausschließlichkeits-Vertreterorganisationen vereinbart, dass dem ausscheidenden Vertreter bei Vertragsbeendigung bestimmte Daten ausgehändigt werden, sogenannte Akquisedaten. Auch diese kann er ohne weiteres verwerten, sofern er insoweit nicht datenschutzrechtlichen Bestimmungen zuwiderhandelt. Besteht eine entsprechende Vereinbarung nicht, hat der Vertreter nach § 667 BGB auch diese Daten herauszugeben. Des Weiteren gestattet die Rechtsprechung es dem Vertreter, die in seinem Gedächtnis verhafteten Daten zu verwerten. Er muss sich also gegenüber einem Kunden, den er seit Jahren kennt und lange betreut hat, nicht dumm stellen. Selbstverständlich kann er diesen unter der Nutzung der ihm in Erinnerung gebliebenen Daten Ratschläge erteilen beziehungsweise für ihn tätig werden. Im Übrigen aber stellen Bestandsdaten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar, deren Mitteilung an Dritte unzulässig ist. Generell würde ich Ihnen allerdings zustimmen, dass die Einschaltung von Strafbehörden immer das letzte Mittel sein muss. Im Übrigen aber können wir aus der Praxis berichten, dass Versicherer das Mittel auch durchaus vor einem Strafantrag im zivilrechtlichen Verfügungsverfahren einsetzen. Es gibt daher keine Sicherheit für Vertreter, dass Strafverfolgungs-Behörden nicht eingesetzt werden. Von Vertragsstrafen oder ähnlichen Regelungen für nicht zurückgegebene Kunden- oder Adressdaten sollte demgegenüber abgesehen werden. Nachhaltiger als diese Maßnahmen ist freilich die Schaffung eines guten Betriebsklimas mit entsprechenden Karrieremöglichkeiten, bis hin zu einer Mitunternehmerschaft, beispielsweise als Kommanditist. Nach unserer Erfahrung sind bei entsprechenden Nachfolgeregelungen kaum Fälle von nachvertraglichem unlauterem Wettbewerb aufgetreten. Im Übrigen ist auch immer die Form der Abwicklung von Verträgen für den nachvertraglichen Wettbewerb mitverantwortlich. Wird dem Ausscheidenden etwa der Ausgleichsanspruch vorenthalten, ist er gleichsam wirtschaftlich gezwungen, schnellstmöglich alles umzudecken, weil Makler und Maklervertriebe den Vertriebswegewechsel nicht mit Fixumzahlungen unterstützen.
Hierdurch wird der Wettbewerb verzerrt. Die Ausschließlichkeit ihrerseits muss sich natürlich dem Wettbewerb stellen. Dies kann aber nur erfolgreich sein, wenn die Grenzen des fairen Leistungswettbewerbs eingehalten werden. Auf der anderen Seite hat die Ausschließlichkeit nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch in Zukunft ihre Daseinsberechtigung, und dies auch über die Stufe der reinen Grundausbildung von Versicherungsvermittlern hinaus. Professionelle Ausschließlichkeits-Agenturen zeichnen sich durch intimste Kenntnisse der Tarifwerke der vertretenen Versicherer, hohe fachliche Qualifikation und beispielgebende Servicebereitschaft aus. Sie erzielen damit ein hohes Maß an Kundenbindung. Wird den Kunden aber in der Breite unter unlauterer Nutzung von Bestandsdaten kostengünstigerer Versicherungsschutz angeboten, den die Ausschließlichkeits-Agentur nicht vermitteln kann, so geraten diese Agenturen in existenzielle Gefahr. Deshalb ist die von mir angeprangerte unlautere Nutzung von Bestandsdaten kein Kavaliersdelikt. Die Reaktionen von Agenturinhabern, die das Problem des unfairen Leistungswettbewerbs erkannt oder erfahren haben, bestätigen die Relevanz des Themas. Vertreter finden am Markt keine Finanzierungsmodelle für den Wechsel in die Ungebundenheit vor. Nicht selten werden sie mit unangemessen optimistischen Versprechungen rekrutiert, ohne über die Risiken aufgeklärt zu werden. In ihrer Not, sich aus vermitteltem Geschäft finanzieren zu müssen, sehen viele ihren einzigen Ausweg darin, durch unlautere Nutzung der Bestandsdaten das Umdecken der zuvor betreuten Ausschließlichkeits-Bestände voranzutreiben. Ich kann nur meiner Hoffnung Ausdruck verleihen, dass die von mir beschriebene Gefahr für die Ausschließlichkeit in der Schärfe erkannt wird und die Diskussionen, die der Beitrag ausgelöst hat, sich nicht darin erschöpfen, Überschriften aus dem Sinnzusammenhang zu ziehen, sondern sich sachlich mit dem ernstzunehmenden Problem auseinandersetzen. |
