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Ex-Vertreter müssen sich nicht dumm stellen
Der Beitrag -Der Kampf um die Bestände? über Schliche und Tricks der Ausgeschiedenen- in der Zeitschrift Versicherungswirtschaft (Heft 19/08) von Rechtsanwalt Jürgen Evers löste im Berufsverband BVK e.V. Empörung und Widerspruch aus. Zu den Vorwürfen, sich auf die Seite der Versicherer gegen Statuswechsler aus der Ausschließlichkeit zu schlagen, nimmt Evers nun im VersicherungsJournal-Interview Stellung.

 
VersicherungsJournal
: Herr Evers, Ihr Beitrag hat im berufsständischen Bereich Wellen geschlagen. War das ein Angriff auf Ausschließlichkeits-Vertreter, die ihren Vertrag kündigen und den Status wechseln wollen?

 
Evers
: Nein, natürlich handelt es sich nicht um einen Angriff auf Vertreter, die sich beim Statuswechsel der Mittel des lauteren Wettbewerbs bedienen.

Der Beitrag beschäftigt sich ausschließlich mit Fällen, in denen Vertreter beim Wechsel in die Maklerschaft unter Verstoß gegen den zwingenden § 17 UWG Bestandsdaten zum Zweck der Akquisition einsetzen. In dem Artikel geht es nicht darum, den Leistungswettbewerb zu begrenzen, sondern negative Auswirkungen des unlauteren Wettbewerbs aufzuzeigen.

 
VersicherungsJournal
: Welche Fallgestaltung lag Ihrem Artikel tatsächlich zugrunde?

 
Evers
: Es handelt sich dabei um einen besonders drastischen Fall, den ich zu Beginn meines Artikels auch kurz beschreibe. Ein Untervertreter einer großen Ausschließlichkeits-Agentur war von einem Makler veranlasst worden, den Vertretervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Gleichzeitig schrieb der Vertreter rund 1.400 Kunden an, um diesen seine Leistungen als Versicherungsmakler und insbesondere einen günstigeren Versicherungsschutz anzubieten.

Der Agenturinhaber erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, die dem Vertreter die Wettbewerbstätigkeit untersagte. Der Vertreter ignorierte diese und setzte seine Akquisitionstätigkeit fort. Im gerichtlichen Bestrafungsverfahren bestritt er wahrheitswidrig, für den Makler zu akquirieren und zu diesem Zweck die Daten einzusetzen, die ihm aus der Tätigkeit für den Ausschließlichkeitsagenten bekannt geworden waren.

Der Agenturinhaber nahm dies zum Anlass, Strafanzeige zu stellen. Die Staatsanwaltschaft führte eine Durchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten des Untervertreters durch. Das Ergebnis der Durchsuchung war, dass der Vertreter in zahlreichen Fällen unter Nutzung der Bestandsdaten Wettbewerbsangebote unterbreitet und Verträge zu dem Makler umgedeckt hatte.

 
VersicherungsJournal
: Wo sind aus Ihrer Sicht die Grenzen, was ein ausscheidender Vertreter an Daten und Informationen über seine bisherigen Kunden ?mitnehmen? und in neuer Rolle nutzen darf?

 
Evers
: Der Vertreter darf nur solche Daten nicht nutzen, die der Geheimhaltung unterliegen.
§ 90 HGB unterwirft Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch nach dem Ausscheiden des Vertreters der Geheimhaltung und einem Verwertungsverbot.

Die Norm hat aber nicht zum Zweck, den nachvertraglichen Wettbewerb zu verhindern. Die bloßen Kundenadressen stellen noch kein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis dar. Vielmehr muss es sich um angereicherte Adressdaten handeln.

Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Agentur ausschließlich oder überwiegend in einem Spezialsegment tätig ist, etwa Oldtimerversicherungen an Oldtimerliebhaber vermittelt werden. In diesem Fall wäre eine Nutzung unzulässig, weil mit den Adressdaten die Information verbunden ist, dass der Adressat, anders als ein Privatkunde mit generellem Versicherungsbedarf, einen speziellen Versicherungsbedarf hat.

Darüber hinaus wird teilweise zwischen Unternehmern und Ausschließlichkeits-Vertreterorganisationen vereinbart, dass dem ausscheidenden Vertreter bei Vertragsbeendigung bestimmte Daten ausgehändigt werden, sogenannte Akquisedaten. Auch diese kann er ohne weiteres verwerten, sofern er insoweit nicht datenschutzrechtlichen Bestimmungen zuwiderhandelt.

Besteht eine entsprechende Vereinbarung nicht, hat der Vertreter nach § 667 BGB auch diese Daten herauszugeben. Des Weiteren gestattet die Rechtsprechung es dem Vertreter, die in seinem Gedächtnis verhafteten Daten zu verwerten. Er muss sich also gegenüber einem Kunden, den er seit Jahren kennt und lange betreut hat, nicht dumm stellen.

Selbstverständlich kann er diesen unter der Nutzung der ihm in Erinnerung gebliebenen Daten Ratschläge erteilen beziehungsweise für ihn tätig werden. Im Übrigen aber stellen Bestandsdaten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar, deren Mitteilung an Dritte unzulässig ist.

 
VersicherungsJournal
: Ist die Einschaltung von Strafverfolgungs-Behörden, die Sie in Ihrem Beitrag ansprechen, nicht eine übertrieben scharfe Munition?

 
Evers
: Gerade der geschilderte Fall zeigt, dass die Einschaltung von Strafverfolgungs-Behörden manchmal erforderlich wird, etwa wenn sich der ausgeschiedene Untervertreter selbst einem gerichtlichen Bestrafungsverfahren nicht beugt und die gesetzeswidrige Tätigkeit fortsetzt.

Generell würde ich Ihnen allerdings zustimmen, dass die Einschaltung von Strafbehörden immer das letzte Mittel sein muss. Im Übrigen aber können wir aus der Praxis berichten, dass Versicherer das Mittel auch durchaus vor einem Strafantrag im zivilrechtlichen Verfügungsverfahren einsetzen. Es gibt daher keine Sicherheit für Vertreter, dass Strafverfolgungs-Behörden nicht eingesetzt werden.

 
VersicherungsJournal
: Welche ?Prophylaxe? gegen wettbewerbswidriges Verfahren empfehlen Sie Versicherern wie auch Vertretern und Maklern, die selbst Untervertreter haben?

 
Evers
: Betroffene sollten ihre Bestandsdaten so vorhalten, dass der Vertreter oder Untervertreter die Daten nicht auf seinem eigenen Rechner hat (?Hostlösung?). Außerdem sollte ein Kommunikationsszenario für die Abschiedsschreiben des ausscheidenden Vertreters abgestimmt werden.

Von Vertragsstrafen oder ähnlichen Regelungen für nicht zurückgegebene Kunden- oder Adressdaten sollte demgegenüber abgesehen werden. Nachhaltiger als diese Maßnahmen ist freilich die Schaffung eines guten Betriebsklimas mit entsprechenden Karrieremöglichkeiten, bis hin zu einer Mitunternehmerschaft, beispielsweise als Kommanditist.

Nach unserer Erfahrung sind bei entsprechenden Nachfolgeregelungen kaum Fälle von nachvertraglichem unlauterem Wettbewerb aufgetreten. Im Übrigen ist auch immer die Form der Abwicklung von Verträgen für den nachvertraglichen Wettbewerb mitverantwortlich.

Wird dem Ausscheidenden etwa der Ausgleichsanspruch vorenthalten, ist er gleichsam wirtschaftlich gezwungen, schnellstmöglich alles umzudecken, weil Makler und Maklervertriebe den Vertriebswegewechsel nicht mit Fixumzahlungen unterstützen.

 
VersicherungsJournal
: In einer Erwiderung in der BVK-Zeitung Versicherungsvermittlung heißt es, dass jeder Vermittler das Recht habe, seine berufliche Situation zu überdenken, und dass Versicherer dies hinzunehmen haben im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und der Wettbewerbsrichtlinien ? haben Sie das in Ihrem Beitrag überhaupt in Abrede gestellt?

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Evers
: Der Beitrag beschäftigt sich ausschließlich mit dem Phänomen des unlauteren Wettbewerbs. Er skizziert die bestehende Risikolage für die Ausschließlichkeit: Versicherungsmakler, die aufgrund ihres breit gefächerten Dienstleistungsangebots aus Wettbewerbssicht ohnehin die attraktivere Position haben, können sich auf unlautere Weise einen weiteren Wettbewerbsvorteil dadurch verschaffen, dass sie Bestandsdaten der Ausschließlichkeit zum Zwecke der Akquisition nutzen.

Hierdurch wird der Wettbewerb verzerrt. Die Ausschließlichkeit ihrerseits muss sich natürlich dem Wettbewerb stellen. Dies kann aber nur erfolgreich sein, wenn die Grenzen des fairen Leistungswettbewerbs eingehalten werden.

 
VersicherungsJournal
: Wie bewerten Sie die Reaktionen des Berufsverbands BVK und des 
Arbeitskreises Vertretervereinigungen der Deutschen Assekuranz e.V. (AVV) auf Ihren Artikel?

 
Evers
: Ich war ? offen gesagt ? äußerst erstaunt darüber, nicht richtig verstanden worden zu sein. Weder der Bundesverband noch der AVV wollen unlauteren Wettbewerb zu Lasten der Ausschließlicheits-Agenturen. Die Freiheit des einzelnen Ausschließlichkeits-Vertreters, seinen Status zu wechseln, kann und wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der unlautere Wettbewerb angeprangert wird. Die Freiheit ist unabdingbarer Bestandteil eines funktionierenden Leistungswettbewerbs.

Auf der anderen Seite hat die Ausschließlichkeit nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch in Zukunft ihre Daseinsberechtigung, und dies auch über die Stufe der reinen Grundausbildung von Versicherungsvermittlern hinaus. Professionelle Ausschließlichkeits-Agenturen zeichnen sich durch intimste Kenntnisse der Tarifwerke der vertretenen Versicherer, hohe fachliche Qualifikation und beispielgebende Servicebereitschaft aus. Sie erzielen damit ein hohes Maß an Kundenbindung.

Wird den Kunden aber in der Breite unter unlauterer Nutzung von Bestandsdaten kostengünstigerer Versicherungsschutz angeboten, den die Ausschließlichkeits-Agentur nicht vermitteln kann, so geraten diese Agenturen in existenzielle Gefahr. Deshalb ist die von mir angeprangerte unlautere Nutzung von Bestandsdaten kein Kavaliersdelikt.

Die Reaktionen von Agenturinhabern, die das Problem des unfairen Leistungswettbewerbs erkannt oder erfahren haben, bestätigen die Relevanz des Themas. Vertreter finden am Markt keine Finanzierungsmodelle für den Wechsel in die Ungebundenheit vor. Nicht selten werden sie mit unangemessen optimistischen Versprechungen rekrutiert, ohne über die Risiken aufgeklärt zu werden.

In ihrer Not, sich aus vermitteltem Geschäft finanzieren zu müssen, sehen viele ihren einzigen Ausweg darin, durch unlautere Nutzung der Bestandsdaten das Umdecken der zuvor betreuten Ausschließlichkeits-Bestände voranzutreiben.

Ich kann nur meiner Hoffnung Ausdruck verleihen, dass die von mir beschriebene Gefahr für die Ausschließlichkeit in der Schärfe erkannt wird und die Diskussionen, die der Beitrag ausgelöst hat, sich nicht darin erschöpfen, Überschriften aus dem Sinnzusammenhang zu ziehen, sondern sich sachlich mit dem ernstzunehmenden Problem auseinandersetzen.

 
VersicherungsJournal
: Vielen Dank für das Gespräch.

 
Matthias Beenken